Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag in der Schweiz: Was Sie jetzt regeln sollten

Die meisten Menschen gehen davon aus, dass Urteilsunfähigkeit ein Problem des hohen Alters ist. Doch ein Verkehrsunfall, ein Hirnschlag oder eine schwere Erkrankung können jede Person ab 18 Jahren jederzeit treffen. Wer dann keine rechtsgültigen Vorsorgedokumente hinterlegt hat, überlässt anderen — im schlimmsten Fall einer Behörde — die Entscheidung über das eigene Leben, die eigene Behandlung und das eigene Vermögen.

Das Schweizer Erwachsenenschutzrecht, in Kraft seit 2013, bietet zwei ergänzende Instrumente: die Patientenverfügung (ZGB Art. 370–373) für medizinische Entscheide und den Vorsorgeauftrag (ZGB Art. 360–369) für die umfassende Vertretung in persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Beide Dokumente zusammen bilden ein vollständiges Vorsorgepaket — und beide können Sie ohne Anwalt und ohne Notar kostenlos erstellen.

Patientenverfügung: Ihre medizinischen Wünsche schriftlich festhalten

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist ein schriftliches Dokument, in dem eine urteilsfähige Person im Voraus festlegt, welchen medizinischen Maßnahmen sie zustimmt oder welche sie ablehnt, falls sie später urteilsunfähig werden sollte. Die gesetzliche Grundlage bildet ZGB Art. 370. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, eine Patientenverfügung zu berücksichtigen, sofern keine Anzeichen bestehen, dass die Person ihren Willen zwischenzeitlich geändert hat.

Form und Gültigkeit

Die gesetzlichen Anforderungen an die Form sind bewusst niederschwellig gehalten: Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst, datiert und unterschrieben sein. Ein Notar ist nicht erforderlich. Zusätzlich empfiehlt es sich, das Dokument regelmäßig zu aktualisieren — mindestens alle fünf Jahre — und jede Aktualisierung ebenfalls zu datieren und zu unterschreiben. Die Gültigkeit ist zeitlich unbegrenzt; die Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, solange die Person urteilsfähig ist.

Welche Inhalte sollte eine Patientenverfügung haben?

  • Situationen: Welche Szenarien werden geregelt? (z. B. dauerhaftes Koma, schwere Demenz, Endstadium einer Krankheit)
  • Medizinische Maßnahmen: Was soll eingeleitet, was soll unterlassen werden? (z. B. Reanimation, künstliche Beatmung, künstliche Ernährung, Dialyse)
  • Palliativpflege: Wünsche zur Schmerzlinderung und Begleitung in der letzten Lebensphase
  • Kontaktperson: Wer soll als erste Ansprechperson für das medizinische Personal genannt werden?
  • Organspende: Optional, aber sinnvoll an dieser Stelle zu regeln

Wo hinterlegen Sie Ihre Patientenverfügung?

  • Beim Hausarzt oder der Haustärztin: Das Original oder eine Kopie in der Patientenakte
  • In einem Spital: Wenn Sie dort regelmäßig behandelt werden
  • Beim SRK (Schweizerisches Rotes Kreuz): Das Rote Kreuz bietet ein zentrales Register an; ein SRK-Notfallausweis oder -Armband weist Rettungskräfte darauf hin
  • Im kantonalen Personenregister: Einige Kantone erlauben die Hinterlegung einer Notiz über das Vorhandensein der Verfügung
  • Zuhause: An einem Ort, den Vertrauenspersonen kennen; informieren Sie Angehörige unbedingt über den Aufbewahrungsort
Tipp: Notiz in der Geldbörse Tragen Sie einen Hinweiszettel bei sich (z. B. im Portemonnaie), der auf den Aufbewahrungsort Ihrer Patientenverfügung hinweist. Im Notfall können Rettungskräfte das Dokument so rasch lokalisieren.

Vorsorgeauftrag: Wer vertritt Sie in persönlichen und finanziellen Angelegenheiten?

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Der Vorsorgeauftrag geht weiter als die Patientenverfügung: Er regelt nicht nur medizinische Fragen, sondern umfasst die gesamte Vertretung einer Person, wenn diese urteilsunfähig wird. Gesetzlich verankert in ZGB Art. 360, können Sie darin eine oder mehrere Vertrauenspersonen (die sogenannten Beauftragten) bestimmen, die Ihre persönliche Fürsorge (z. B. Wohnsituation, medizinische Behandlung), Vermögensverwaltung (z. B. Bankgeschäfte, Zahlungen) sowie rechtliche Vertretung (z. B. Verträge abschliessen) übernehmen.

Form und Gültigkeit des Vorsorgeauftrags

Im Gegensatz zur Patientenverfügung bestehen beim Vorsorgeauftrag zwei Möglichkeiten der Errichtung:

  • Handschriftliche Form: Das gesamte Dokument muss von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein. Ein maschinengeschriebener Text mit Unterschrift genügt nicht — der vollständige Text muss handschriftlich sein.
  • Notarielle Beurkundung: Der Vorsorgeauftrag kann auch beim Notar beurkundet werden. Diese Variante empfiehlt sich bei komplexen Vermögensverhältnissen oder wenn mehrere Beauftragte mit unterschiedlichen Zuständigkeiten eingesetzt werden sollen.

Die Rolle der KESB

Die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) ist die zuständige Behörde für die Umsetzung des Vorsorgeauftrags. Sie wird aktiv, wenn der Beauftragte die Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person feststellt und den Vorsorgeauftrag der KESB vorlegt. Die KESB prüft das Dokument auf formelle Gültigkeit und bestätigt dessen Wirksamkeit. Sie kann auch einschreiten, wenn der Beauftragte seine Pflichten nicht erfüllt oder die Interessen der betroffenen Person gefährdet sind. Es entsteht keine automatische Beistandschaft — ein gültiger Vorsorgeauftrag verhindert staatliche Einmischung, sofern die Beauftragten ihre Aufgabe erfüllen.

Hinterlegung des Vorsorgeauftrags

Den Vorsorgeauftrag können Sie beim Zivilstandsamt Ihres Wohnkantons hinterlegen. Dort wird ein Vermerk im Personenregister eingetragen, der Ärztinnen, Ärzten und Spitaläern bei einer Überprüfung anzeigt, dass ein Vorsorgeauftrag existiert. Damit wird sichergestellt, dass das Dokument im Notfall gefunden werden kann, auch wenn Sie sich nicht mehr äussern können.

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag im Vergleich

AspektPatientenverfügungVorsorgeauftrag
RechtsgrundlageZGB Art. 370–373ZGB Art. 360–369
AnwendungsbereichMedizinische EntscheidePerson, Vermögen, Rechtsvertretung
FormSchriftlich, datiert, unterschriebenVollständig handschriftlich ODER notariell beurkundet
BeauftragterNicht zwingend erforderlichJa, muss namentlich benannt werden
AktivierungSobald Urteilsunfähigkeit durch Arzt festgestelltVia KESB, wenn Beauftragter das Dokument vorlegt
BehördeKeine — direkter Auftrag an ÄrzteKESB prüft und bestätigt die Wirksamkeit
KostenKostenlos bei EigenverfässungKostenlos (handschriftlich) oder CHF 200–500 (notariell)

Schritt für Schritt: So erstellen Sie Ihre Vorsorgedokumente

  1. Informieren Sie sich: Lesen Sie die gesetzlichen Grundlagen (ZGB Art. 360–373) und nutzen Sie die kostenlosen Vorlagen von FMH (fmh.ch), Pro Senectute oder der Caritas.
  2. Wählen Sie Ihre Beauftragten: Überlegen Sie, wer Ihre Interessen am besten vertreten kann. Sprechen Sie die Person an und holen Sie deren Einverständnis ein.
  3. Legen Sie Ihre Wünsche fest: Denken Sie konkret: Welche medizinischen Maßnahmen wünschen Sie sich? Welche lehnen Sie ab? Wie soll mit Ihrem Vermögen umgegangen werden?
  4. Verfassen Sie die Dokumente: Patientenverfügung schriftlich (auch tippen möglich) + Datum + Unterschrift. Vorsorgeauftrag vollständig von Hand schreiben + Datum + Unterschrift.
  5. Hinterlegen Sie die Dokumente: Beim Hausarzt, im kantonalen Personenregister (Vorsorgeauftrag via Zivilstandsamt), ggf. beim SRK.
  6. Informieren Sie Ihre Angehörigen: Teilen Sie Vertrauenspersonen mit, dass die Dokumente existieren und wo sie aufbewahrt werden.
  7. Regelmäßig überprüfen: Alle fünf Jahre oder nach grösseren Lebensveränderungen (Heirat, Scheidung, Krankheit) aktualisieren.

Kostenlose Vorlagen und Hilfsmittel

Gut zu wissen: Kostenlose Vorlagen von anerkannten Organisationen Die FMH (Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte) bietet auf fmh.ch eine schrittweise Anleitung und eine herunterladbare Vorlage an — auf Deutsch, Französisch und Italienisch. Pro Senectute, das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) und die Caritas stellen ebenfalls gratis Formulare zur Verfügung. Die FMH-Applikation führt Sie interaktiv durch alle Entscheide. Alle diese Vorlagen sind rechtlich gültig, sofern das fertige Dokument handschriftlich unterzeichnet und datiert wird.

Häufige Fragen

Ab welchem Alter ist eine Patientenverfügung sinnvoll? Ab 18 Jahren, sobald die Urteilsfähigkeit gegeben ist. Es gibt keine Altersobergrenze — je früher, desto besser.

Was passiert, wenn ich keinen Vorsorgeauftrag habe? Ohne Vorsorgeauftrag richtet die KESB eine Beistandschaft ein und setzt einen Beistand ein — eine Person, die Sie möglicherweise nicht selbst gewählt hätten. Die KESB entscheidet, wer Ihre Interessen vertritt.

Können Ehepartner automatisch füreinander entscheiden? Nur eingeschränkt: Ehepartner haben ein gesetzliches Vertretungsrecht bei medizinischen Routineentscheiden (ZGB Art. 374), aber nicht für Vermögensangelegenheiten und nicht für weitreichende medizinische Eingriffe. Ohne Vorsorgeauftrag bleibt die KESB zuständig.

Weiterführende Artikel

Vorsorge umfasst mehr als Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag. Lesen Sie auch:

Fazit: Jetzt handeln, bevor es zu spät ist

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag sind keine Dokumente für das hohe Alter — sie sind Dokumente für den Fall, dass das Leben einen unerwarteten Verlauf nimmt. Beide können Sie heute, kostenlos und ohne juristische Hilfe erstellen. Mit einer klar formulierten Patientenverfügung bestimmen Sie selbst über medizinische Behandlungen. Mit einem rechtsgültigen Vorsorgeauftrag stellen Sie sicher, dass eine Vertrauensperson — und nicht eine Behörde — Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten regelt. Nehmen Sie sich heute zwei Stunden Zeit. Diese zwei Stunden können für Sie und Ihre Familie einen entscheidenden Unterschied machen.

Haufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag?
Die Patientenverfügung (ZGB Art. 370–373) regelt ausschließlich medizinische Entscheide: Welche Behandlungen werden gewünscht oder abgelehnt, wenn jemand urteilsunfähig wird. Der Vorsorgeauftrag (ZGB Art. 360–369) geht weiter und bestimmt eine Vertrauensperson, die in allen Lebensbereichen handeln kann — persönliche Fürsorge, Vermögensverwaltung und rechtliche Vertretung. Beide Dokumente ergänzen sich und sollten zusammen erstellt werden.
Muss eine Patientenverfügung in der Schweiz notariell beglaubigt werden?
Nein. Eine Patientenverfügung in der Schweiz muss lediglich schriftlich abgefasst, datiert und persönlich unterschrieben sein — eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich. Kostenlose Vorlagen bieten unter anderem die FMH (fmh.ch), Pro Senectute und das Schweizerische Rote Kreuz an.
Wer hat beim Vorsorgeauftrag in der Schweiz die Kontrolle?
Wenn der Beauftragte die Urteilsunfähigkeit feststellt und den Vorsorgeauftrag bei der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) vorlegt, prüft diese das Dokument und bestätigt dessen Wirksamkeit. Der Beauftragte übernimmt die Vertretung. Die KESB kann jederzeit einschreiten, wenn der Beauftragte seine Aufgaben nicht korrekt erfüllt. Ohne gültigen Vorsorgeauftrag richtet die KESB selbst eine Beistandschaft ein.
Wo kann ich meine Patientenverfügung in der Schweiz hinterlegen?
Sie können Ihre Patientenverfügung beim Hausarzt oder einem Spital hinterlegen, beim zentralen Register des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) eintragen lassen oder im kantonalen Personenregister vermerken. Zusätzlich empfiehlt es sich, eine Kopie zuhause aufzubewahren und Angehörige über den Aufbewahrungsort zu informieren. Tragen Sie ausserdem einen Hinweiszettel in der Geldbörse, der auf das Dokument hinweist.

Nützliche Online-Rechner